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Dispositionsmaxime ArtikelBuch-Tipp: 'Denn Angriff ist die beste Verteidigung'. Die KPD zwischen Revolution und Faschismus. Gut verständliche Einführung in die Geschichte der KPD Als am 30. Januar 1933 der deutsche Reichspräsident, Generalfeldmarschall Paul von Hindenburg, Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannte und ihm so die Macht übertrug, hatten die Nazis gesiegt und der deutschen Arbeiterbewegung die verheerendste Niederlage ihrer Geschichte beigebracht. Was... Die Dispositionsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz) ist der bedeutendste Verfahrensgrundsatz (Prozessmaxime) in dem Zivilprozess.
Die klägerische Partei kann das Verfahren einleiten, ohne dass eine Behörde zuständig wird. Ebenso kann die Klägerseite das Verfahren ohne richterliche oder behördliche Zustimmung beenden. Damit steht es der Partei zur Verfügung, ob sie Klage erhebt. Das Gericht kann nicht aus eigener Entscheidung tätig werden ("Wo kein Kläger, da kein Richter"). Die Dispositionsmaxime ist daher die prozessuale Umsetzung des materiell-rechtlichen Grundsatzes der Privatautonomie.
Neben der Entscheidung über das "Ob" der Klage kann die Partei auch den Umfang ihrer Klage selbständig regeln. Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden, und darf in der Regel nicht darüber hinaus gehen.
Auch bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen kommt die Dispositionsmaxime zur Anwendung. Die Obergerichte können keinen Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten nehmen und sich auch nicht offiziell zu den dort entscheidenden Rechtsfragen äußern, bevor nicht eine Partei zulässigerweise Rechtsmittel eingelegt hat.
Gegensatz der Dispositionsmaxime ist die Offizialmaxime in dem Strafprozessrechtes, nach der die Staatsanwaltschaft Herr des Verfahrens ist: Ca. die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben oder die Einstellung des Verfahrens betreiben. Auch in dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die Dispositionsmaxime nicht; dort ist das Gericht zu dem Teil nach der Offizialmaxime "von Amts wegen" zu dem Handeln verpflichtet.
Siehe auch: Zivilprozessordnung
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